Satzung der „Bürgerunion im Landkreis Passau" (BU)

§ 1 Name und Sitz

 

1)  Der Kreisverband führt den Namen "Bürgerunion im Landkreis Passau", kurz auch „Bürgerunion BU“, "Bürgerunion" oder "BU".

 

2)  Er ist ein nicht eingetragener Verein ohne Parteicharakter bzw. eine Wählergruppe im Sinne des Art. 19 Gemeindewahlgesetz und § 34 g Ziff. 2 Einkommenssteuergesetz.

 

3)  Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.

 

§ 2 Zweck und Ziele der BU

 

1)  Der Zweck des Vereins Bürgerunion ist ausschließlich darauf gerichtet, im Sinne des Gemeindewahlgesetzes bzw. des § 34 g Ziff. 2 EStG durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene mitzuwirken.

 

2)  Ziel der Bürgerunion ist es, durch verantwortungsvolle Mitarbeit in den kommunalen Gremien zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürger des Landkreises Passau auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet beizutragen.

 

3)  Dieses Ziel soll unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze in politisch unabhängiger, toleranter Form angestrebt werden.

 

Die Kandidaten der Bürgerunion müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie diese Ziele auch im Falle ihrer Wahl als Kreisrat mittragen und ihre Entscheidungen über allen Parteiinteressen stehend, ausschließlich sachorientiert und ohne Fraktionszwang, nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle der Bürger des Landkreises Passau treffen werden.

 

4)  Unter Beachtung dieser Grundsätze ist deshalb auch eine Parteimitgliedschaft kein grundsätzliches Hindernis für eine Kandidatur auf kommunaler Ebene.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1)  Mitglied oder Anhänger der Bürgerunion kann jeder wahlberechtigte Einwohner des Landkreises Passau sein, der sich zu ihr bekennt und sie in der Erreichung ihrer Ziele unterstützt.

 

2)  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der Bürgerunion schadet.

 

§ 4 Beitrag

 

Die Bürgerunion erhebt von ihren Mitgliedern bzw. Anhängern zur Deckung des finanziellen Bedarfs Beiträge. Im Übrigen wird ihr Aufwand durch freiwillige Spenden finanziert.

 

§ 5 Organe

 

Organe der Bürgerunion sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

 

1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)  dem Vorsitzenden

b)  zwei gleichberechtigten Stellvertretern

c)  dem Kassier

d)  dem Schriftführer

e)  sowie Beisitzern

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

    

2)  Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter, die allein vertretungsberechtigt sind.

 

4)  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre einzuberufen. Darüberhinaus finden je nach Bedarf Versammlungen der Mitglieder ohne besondere Formvorschrift statt.

 

2)  Zur ordentlichen Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

3)  Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere abliegt ihr die

a)  Wahl des Vorstandes

b)  Wahl von 2 Kassenprüfern

c)  Entlastung des Vorstandes

d)  Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.

 

4)  Bei sämtlichen Beschlussfassungen seitens der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Auflösung

 

1)  Die Auflösung der Bürgerunion kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2)  Im Falle der Auflösung der Bürgerunion wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt oder an die Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt.

Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung selbst.

 

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

 

Die neu gefasste Satzung, die durch die Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2014 beschlossen wurde, tritt nach Genehmigung der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Dommelstadl, 10. Juni 2014

 

gez.                          gez.

 

Hans Jörg Wagmann             Dr. Josef Hechberger

1. Vorsitzender               Schriftführer

Bürgerunion im Landkreis Passau